Satzung
"Rosenheimer Arbeitskreis für zahnärztliche Fortbildung e.V."
§ 1 Zweck des Vereins
Der Rosenheimer Arbeitskreis für zahnärztliche Fortbildung bezweckt den Austausch der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und dient der Förderung von Wissenschaft und Forschung.
Insbesondere soll der Vereinszweck durch Veranstaltungen, Vorträge, Demonstrationen, praktische Übungen und Kontakte mit anderen Institutionen, die dem gleichen Zweck dienen und den entsprechenden Lehrstühlen deutscher und ausländischer Universitäten und Zahnarztpraxen erfüllt werden.
§ 2 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: „Rosenheimer Arbeitskreis für zahnärztliche Fortbildung."
Er soll alsbald in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rosenheim eingetragen werden und führt danach den Zusatz „eingetragener Verein". („e.V.").
Der Sitz des Vereins ist Rosenheim.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Dem Verein ist durch die Bayerische Zahnärztekammer – Körperschaft des öffentlichen Rechtes – bescheinigt, dass es sich um einen wissenschaftlichen tätigen Arbeitskreis handelt.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder Zahnarzt werden, der die Approbation nach deutschem Recht oder eine abgeschlossene zahnärztliche gleichwertige Ausbildung hat.
Die Mitglieder des Rosenheimer Arbeitskreises für zahnärztliche Fortbildung sind verpflichtet, sich aktiv in allen Fachrichtungen der wissenschaftlichen Zahnheilkunde fortzubilden und jährlich an mindestens einer Veranstaltung des Arbeitskreises teilzunehmen.
Der Antrag auf Beitritt zum Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.
Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand des Vereins durch eingeschriebenen Brief zu erklären; der Austritt wird jeweils nur zum Ende des Kalenderjahres wirksam.
Der Ausschluss ist vom Vorstand zu beschließen und dem ausgeschlossenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Ausschlussnachricht beantragen, dass die nächste stattfindende Mitgliederversammlung über den Ausschluss beschließt. Der Antrag des Mitglieds hat aufschiebende Wirkung.